Die Krankenkassen sind nach ihrer gesetzlichen Definition "rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung". Selbstverwaltungsorgan ist der Verwaltungsrat, dessen Mitglieder im Rahmen der Sozialwahlen alle sechs Jahre von den Versicherten gewählt werden. Der Verwaltungsrat einer Krankenkasse entspricht im weitesten Sinne dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft. Er wählt den Vorstand, überwacht diesen und trifft alle Entscheidungen, die für die Krankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und damit auch die Höhe eines eventuellen Zusatzbeitrags. Für das operative Geschäft und alle Verwaltungsangelegenheiten ist der Vorstand zuständig.
Feststellung des Haushaltsplans
Der Haushalt wird zwar vom Vorstand vorgelegt, aber vom Verwaltungsrat beschlossen. Der Verwaltungsrat ist dabei autonom. Er kann jeden einzelnen Posten genau unter die Lupe nehmen und jeden angesetzten Betrag ändern. Allerdings: Die Haushaltsvoranschläge enthalten nur eine geringe Manövriermasse. Die meisten Ausgaben ergeben sich zwangsläufig durch Satzungsbestimmungen, gesetzliche Vorschriften und vertragliche Vereinbarungen. Dadurch wird sichergestellt, dass der Versicherte die ihm zugedachten Leistungen erhält. Im Rahmen seiner Aufgabenstellung war der Verwaltungsrat im Vorfeld an der Festlegung vieler dieser Rahmenbedingungen direkt oder indirekt beteiligt.
Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes geht es vor allem darum, die sich ergebenden Ausgaben zu schätzen. Geschätzt werden müssen auch die Auswirkungen gesetzlicher Änderungen und die Auswirkungen des Kostenmanagements der DAK-Gesundheit, mit dem die Wirtschaftlichkeitsreserven des Gesundheitssystems systematisch genutzt werden sollen. |