Sieg in zweiter Instanz für die DAK-Gesundheit: Die Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg haben ein Berliner Sozialgerichtsurteil zum Zusatzbeitrag aus dem Sommer vergangenen Jahres aufgehoben. Die Kasse hatte demnach im Zuge der Einführung des Zusatzbeitrags vor knapp zwei Jahren hinreichend deutlich auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Die 72. Kammer des Sozialgerichts Berlin hatte im Juli vergangenen Jahres geurteilt, dass die DAK in ihrem Anschreiben ihrer Informationspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Schon damals stand das SG Berlin (72. und 73. Kammer) mit der Rechtsauffassung allein da, erzeugte allerdings mit der Entscheidung eine hohe mediale Aufmerksamkeit.
Die Richter am Landessozialgericht kassierten die Entscheidung des Berliner Sozialgerichts ein: „Wer Informationen seiner Krankenversicherung erhält, ist gehalten, diese vollständig zu lesen, auch Punkte, die, wie hier, als allgemeine Hinweise bezeichnet werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn solche Hinweise so versteckt sind, dass ein durchschnittlicher Versicherter nicht in der Lage ist, diese zur Kenntnis zu nehmen. Dies ist zur Überzeugung des Senats hier nicht der Fall. Vielmehr wird einem durchschnittlichen Versicherten, der das Schreiben der Beklagten vom Februar 2010 liest, deutlich, dass er wegen der Erhebung des Zusatzbeitrages die Mitgliedschaft kündigen kann. Es ist auch darauf hingewiesen, dass die erstmalige Fälligkeit des Zusatzbeitrages am 15. März 2010 erfolgen werde und die Kündigung bis zu diesem Datum zu erfolgen habe.“
Die DAK-Gesundheit wird den Zusatzbeitrag zum April dieses Jahres abschaffen, nachdem sie im vergangenen Jahr einen Überschuss von rund 350 Millionen Euro erwirtschaftet hat. „Die Abschaffung hat absolut nichts mit den Rechtsstreitigkeiten zu tun“, betont Jörg Bodanowitz, Sprecher der Kasse.
Zum 1. Januar 2012 hatte sich die DAK mit der BKK-Gesundheit und der BKK Axel-Springer zusammengeschlossen. Sie betreut bundesweit 6,6 Millionen Versicherte.
Aktenzeichen: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Az.: L I KR221/11
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